Die Fahrdienstvorschriften sagen folgendes:
“Die kundendienstliche Bereitschaft ist erstellt, wenn der Fahrgastwechsel und der Ein- und Auslad beendet sind sowie die Abfahrtszeit erreicht oder das vorzeitige Verkehren zulässig ist.” FDV 300.6/3.4
Die Betriebsvorschriften Verkehr ergänzen das noch bei unbegleiteten Zügen:
2 Zusätzliche Bestimmungen für unbegleitete Züge2.1 ZwangstürschliessungDie Zwangstürschliessung ist einzuleiten, wenn die Abfahrtszeit erreicht ist und- der Fahrgastwechsel offensichtlich abgeschlossen oder- die maximale Haltezeit von 50 Sekunden verstrichen ist
Bei begleiteten Zügen (=mit Zugpersonal, also nicht nur der Lokführer) gibt es keinen Zwang, die Türen nach 50 Sekunden zu schliessen. Für die Tatsache, dass ein Zug bereits verspätet ist, kann der wartende Kunde nichts dafür.Ich bin selber SBB-Angestellter, dennoch ärgern mich solche Vorkommnisse. Wir fahren für die Kunden und nicht als Selbstzweck. Auch Pünktlichkeit ist kein Selbstzweck.Ich würde mich unter Berufung auf die oben genannten Vorschriften nochmals beschweren. Die Antwort vom Kundendienst ist nicht befriedigend.